BKCT - Bier und Kegelclub Thun

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Statuten

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1. Name und Sitz des Vereins

Art. 1

Unter dem Namen Bier- und Kegelclub Thun (BKCT) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist unabhängig und selbständig und somit keiner Organisation untergeordnet.

a) Der Vereinssitz befindet sich in Thun.

b) Der Verein ist religiös und politisch neutral.

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2. Zweck des Vereins

Art. 2

Der Verein bezweckt die Förderung des Kegelsports sowie die Fitness und die Geselligkeit seiner Mitglieder. Er hat sportliche, gesellige, ideelle, künstlerische und wohltätige Ziele.

Art. 3

Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen insbesondere folgende Mittel:

a) Kegelabende

b) Ausflüge

c) Gemeinsame Ferien

d) Diverse Anlässe und Feste

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3. Mitgliedschaft

Art. 4

Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.

Art. 5

Der Mitgliederbeitrag wird 1x jährlich erhoben. Er beträgt für Aktivmitglieder Fr. 75.--, für Passivmitglieder Fr. 20.--.

Art. 6

Die Aufnahme in den Verein erfolgt mittels Anmeldeformular, welches von einem Vorstandsmitglied unterschrieben werden muss, und bei Bezahlung des Mitgliederbeitrages.

a) Passivmitglied ist, wer den Beitrag bezahlt hat.

b) Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt und müssen an der Hauptversammlung nicht teilnehmen.

Art. 7

Vom Verein ausgeschlossen wird durch die Vollversammlung, wer:

a) gegen das Interesse oder Ansehen des Vereins handelt.

b) Die finanziellen Pflichten gegenüber dem Verein vernachlässigt.

Art. 8

Der Austritt kann nur auf Ende des Vereinsjahres erfolgen. Das Austrittsgesuch hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.

a) Eine Rückzahlung schon geleisteter Beiträge an ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder kommt nicht in Frage.

Art. 9

Der Jahresbeitrag der Aktivmitglieder wird vom Vorstand budgetiert und an der jährlichen HV zur Abstimmung vorgelegt.

Art. 10

Finden sich zur Ausübung einer Aufgabe (z. B. Organisation eines Ausfluges) keine Freiwilligen, ist der Vorstand bemächtigt, in eigener Kompetenz ein Mitglied zu verpflichten.

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4. Organisation

Art. 11

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung (HV)

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisore

Art. 12

Das Vereinsjahr endet jeweils am Ende des Kalenderjahres, normalerweise am 31. Dezember.

Art. 13

Die Hauptversammlung (HV) ist das oberste Organ des Vereins und findet normalerweise gegen Ende des Vereinsjahres statt. An ihr sind alle Aktivmitglieder stimmberechtigt und zur Teilnahme verpflichtet.

a) An der HV werden jeweils folgende Traktanden behandelt

  1. Protokoll der letzten HV

  2. Jahresberichte (Präsident, Kassier, Marketingchef)

  3. Mutationen

  4. Rechnungsablage, Revisorenbericht

  5. Budget

  6. Geschäftsabschlüsse, Jahresbeiträge, Änderungen der Statuten

  7. Anträge der Mitglieder

  8. Wahlen

  9. Verschiedenes

b) Der Vorstand kann bei Fehlen eines entsprechenden Geschäftes ein Traktandum streichen.

c) Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen.

d) Um einen Beschluss rechtsgültig zu erklären, ist die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 14

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier, dem Marketingchef und dem verantwortlichen für das Cluborgan.

a) Auf Antrag des Vorstandes kann durch die HV die Mitgliederzahl desselben erhöht werden, wenn neue Ämter zu besetzen sind.

b) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 1 Jahr, eine Wiederwahl ist möglich. Demissionen sind 3 Monate vor Ende des Vereinsjahres den Vorstandsmitgliedern einzureichen.

c) Der Vorstand kann je nach Bedürfnis Versammlungen einberufen.

Art. 15

Der Präsident vertritt den Verein nach Aussen und leitet die Vereins- und Vorstandssitzungen. Er gibt gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied die verbindliche Unterschrift für den Verein und informiert die anderen Vorstandsmitglieder darüber.

Art. 16

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten und unterstützt die anderen Vorstandsmitglieder.

Art. 17

Der Sekretär führt das Protokoll, besorgt die allgemeine Korrespondenz sowie das Aufbieten an die Versammlungen.

Art. 18

Der Kassier ist verantwortlich für das Rechnungswesen. Er hat alljährlich der HV Rechnung abzulegen. Den Rechnungsrevisoren hat er die Jahresrechnung rechtzeitig vor der HV vorzulegen.

Art. 19

Der Marketingchef ist verantwortlich für das Sponsoring, die Internethomepage und für Werbeartikel. Er berichtet an der HV über die verschieden Aktionen während des vergangenen Jahres.

Art. 20

Die Rechnungsrevisoren prüfen die an der HV vorzulegende Jahresrechnung und den Vermögensstand des Vereins. An der HV schlagen sie die Rechnung zur Annahme oder Verwerfung vor.

a) Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt 1 Jahr. In Bezug auf Wahl und Demission gilt die gleiche Regelung wie beim Vorstand (Art. 14).

Art. 21

Alle Vorstandsmitglieder haben das Recht, Teile ihrer Aufgaben angemessen an weitere Mitglieder zu delegieren.

Art. 22

Eine allfällige Änderung der Statuten kann durch die HV mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden.

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5. Das Kluborgan

Art. 23

Der BKCT gibt ein mindestens 2x jährlich erscheinendes Kluborgan heraus. Es wird automatisch jedem Mitglied zugestellt.

Art. 24

Alle Mitglieder haben das Recht auf Beiträge und Berichte im Kluborgan, sofern der dafür Verantwortliche zugestimmt hat.

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6. Finanzen und Haftung

Art. 25

Die diversen Beiträge werden vorn Kassier jeweils am Anfang und Mitte des Vereinsjahres erhoben.

Art. 26

Für kommerzielle Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 27

Von Seiten des Vereins sind die Mitglieder in keiner Weise versichert. Es hat also niemand Anrecht auf finanzielle Entschädigung, ausgenommen durch einen Beschluss der HV mit Stimmenmehrheit.

Art. 28

Der Verein darf sich in keiner Weise verschulden.

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7. Auflösung des Vereins

Art. 29

Die Auflösung des Bier- und Kegelclubs Thun (BKCT) erfolgt auf schriftlich begründetes Verlangen und ist dem Vorstand zuhanden der HV einzureichen.

a) Zur Gültigkeit der Auflösung ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder notwendig.

b) Der Auflösungsbeschluss kann nur mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

c) Im übrigen gelten die Art. 76, 77, und 78 des Schweiz. ZGB.

Art. 30

Ein bei der Auflösung des Vereins vorhandenes Restvermögen fällt an das Blaue Kreuz in Thun.

Last Updated on Saturday, 09 February 2008 01:39